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Anfrage: Verwirrung um Besteuerung von Kapitalgewinnen aus Wertschriftenhandel

Geschäftsnummer:

05.3481

Eingereicht von:

Reimann Maximilian

Einreichungsdatum:

20.09.2005

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Finanzdepartement

Schlagwörter:

Kapitalgewinn; Wertschriften; Wertschriftenhandel; Kapitalgewinne; Gewerbsmässigen; Kreisschreiben; Kriterien; Kapitalgewinnsteuer; Steuerbaren; Hohen; Bundesrat; Besteuerung; Wertschriftenhandel; Müssen; Haltedauer; Privatanleger; Deutlich; Prozent; Widersprüche; Unterstellt; Einkommen; Befürchtet; Stehen; Souveräns; Entscheid; Widerspruch; Auch; Umgehung; Kann; Festlegen

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Eingereichter Text

Gemäss Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), das am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. Die Ausnahmen von dieser Bestimmung sind im DBG abschliessend aufgezählt.

Am 2. Dezember 2001 ist die Volksinitiative zur Einführung der Kapitalgewinnsteuer vom Volk mit 66 Prozent Nein sowie von allen Ständen deutlich abgelehnt worden.

Am 21. Juni 2005 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) mit Kreisschreiben Nummer 8 über den "gewerbsmässigen Wertschriftenhandel" neue Regeln über die Besteuerung von Kapitalgewinnen erlassen. Sie listet darin sechs Kriterien auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Besteuerung entfällt. Dazu gehören u. a. eine Haltedauer der veräusserten Wertschriften von mindestens einem Jahr sowie die Wiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände. Bei Nichterfüllung auch nur eines der sechs Kriterien sollen Privatanleger dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel unterstellt sein mit den entsprechenden steuerlichen Folgen.

Am 22. Juni 2005 hat der Bundesrat die Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II veröffentlicht. Darin schlägt er einen Artikel 18 Absatz 2bis (neu) vor, der den Titel "Quasi-Wertschriftenhandel" trägt und der die Wiedereinführung der Kapitalgewinnsteuer für Kriterien vorsieht, die teils deutlich vom zitierten Kreisschreiben Nummer 8 der EStV abweichen. Danach soll gewerbsmässiger Wertschriftenhandel für Privatanleger nur mehr bei Fremdfinanzierung von mindestens 20 Prozent und einer Haltedauer von weniger als fünf Jahren oder bei häufigem Börsenhandel und jährlichem Erlös von mindestens 500 000 Franken gegeben sein.

Zwecks Klärung dieser Widersprüche, die in der Anlegerschaft zu grosser Verwirrung geführt haben, bitte ich den Bundesrat um (dringliche) Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Abgrenzungskriterien gelten für Kapitalgewinne von steuerpflichtigen Privatpersonen bei Börsengewinnen nun tatsächlich zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn einerseits und Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit andererseits?

2. Wie erklärt er sich die Widersprüche zwischen dem EStV-Kreisschreiben Nummer 8 und der "de lege ferenda"-Norm von Artikel 18 Absatz 2bis (neu) DBG?

3. Wie kann er es im Lichte der direkten Demokratie verantworten, dass die EStV als Verwaltungsinstanz unter Umgehung von Parlament und Referendumsweg neue Steuertatbestände festlegen kann, die zudem im Widerspruch zum klaren Entscheid des Souveräns vom 2. Dezember 2001 über die Einführung der Kapitalgewinnsteuer stehen?

4. Befürchtet er nicht auch, dass die Kapitalverluste aus dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, die in spiegelbildlicher Symmetrie zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen werden müssen, je nach Börsenlage zu unwillkommen hohen fiskalischen Mindereinnahmen auf allen staatlichen Ebenen führen könnten?

5. Gedenkt er, bei einer Ausdehnung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels die steuerbaren Kapitalgewinne weiterhin der AHV/IV-Beitragspflicht nach heutigem System unterstellt zu belassen? Oder könnte er sich, wegen des daraus resultierenden hohen administrativen Aufwandes für die Steuerpflichtigen, eine Vereinfachung des Abrechnungssystems vorstellen?

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Weitere Informationen


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